Satzung Stadtmarketing Memmingen e.V.

Unsere Satzung

 § 1 Name und Sitz des Vereins 

  1. Der Verein führt den Namen: „Stadtmarketing Memmingen“ und soll nach seiner Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Memmingen den Zusatz „e.V.“ führen. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Memmingen. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck des Vereins 

  1. Der Verein hat den Zweck, die Entwicklung des Raumes Memmingen nachhaltig zu fördern. Insbesondere sollen die Lebensqualität, die Anziehungskraft und die zentrale Bedeutung von Memmingen langfristig gesteigert werden. 
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben soll der Verein mit bestehenden Einrichtungen und Vereinigungen in Memmingen, die verwandte Aufgaben wahrnehmen, zusammenarbeiten und entsprechende Aktivitäten durch Interessenausgleich und vermittelnde Problemlösung fördern. 
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  4. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. 

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Mitglieder des Vereines können volljährige natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. 
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen ohne Angabe von Gründen. 
  3. Eine einmalige Mitgliedschaft auf Probe für 1 Jahr ist möglich.
  4. Die Mitgliedschaft endet: 
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist; 
  • durch Tod, bei juristischen Personen durch Liquidation oder Auflösung; 
  • durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen. Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereines in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch erheben, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. 

Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

§ 4 Organe des Vereines 

Gremien des Vereines sind der Vorstand, der Beirat, die Mitgliederversammlung und die Arbeitsgruppen. 

§ 5 Vorstand 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus natürlichen Personen: 
    dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Oberbürgermeister der Stadt Memmingen oder einem von ihm entsendeten Vertreter und jeweils 1 Vertreter aus den Arbeitsgruppen. Der Vorstand besteht aus bis zu 11 Personen. 
  2. Im Übrigen können zu Vorstandsmitgliedern nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden; mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Wählbar ist auch der Vertreter einer juristischen Person. 
  3. Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. 2, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. 
    Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt. 
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden gemeinsam mit einem Stellvertreter oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis werden die stellvertretenden Vorsitzenden angewiesen, ohne Beteiligung des ersten Vorsitzenden nur tätig zu werden, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. 
  5. Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Besetzung der einzelnen Amtsträger im Vorstand durch Mehrheitsentscheidung der anwesenden Vorstandsmitglieder; 
    b. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung;
    c. Entgegennahme und Genehmigung der Berichte aus den Arbeitsgruppen;
    d. Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes;
    e. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    f. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    g. Besetzung des Beirates, wobei die für die Stadtentwicklung relevanten gesellschaftlichen Gruppen und Verantwortungsträger angemessen berücksichtigt werden sollen;
    h. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
    i. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder auf elektronischem Wege einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
    Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen oder deren Gegenstand für sie einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bedeuten kann. 
  7. Über alle Beschlüsse des Vorstandes werden schriftliche Aufzeichnungen unter Angabe der Teilnehmer der Vorstandssitzung durch den Vorsitzenden bzw. durch einen seiner Stellvertreter von der Vorstandssitzung angefertigt. 
  8. Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des Abs. 2, erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. 
  9. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle errichten und weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte einstellen und entlassen. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, ihn entsprechend bevollmächtigen und auch wieder entlassen. 
  10. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 

§ 6 Beirat 

  1. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Beirat errichtet und aufgelöst werden. 
  2. Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vereines nach innen und nach außen. 
  3. Der Beirat soll höchstens 15 Mitglieder umfassen, die alle nicht dem Vorstand angehören und sich nicht durch Dritte vertreten lassen können. 
  4. Zur Mitgliedschaft im Beirat lädt der Vorstand Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung und den gesellschaftlichen relevanten Gruppen und Institutionen des Raumes Memmingen ein. Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in einer entsprechenden Geschäftsordnung regeln. 
  5. Der Beirat berät in Sitzungen, die vom Vorstand turnusmäßig einmal jährlich oder bei Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit einberufen werden.

§ 7 Mitgliederversammlung 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts können Mitglieder im Falle der Verhinderung einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Eine Person darf nicht mehr als die Stimmen von insgesamt drei ordentlichen Mitgliedern vertreten. Der Vorsitzende, oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, leitet die Versammlung. 
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit.
    Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig: 
    a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Beirates sowie des Berichtes der Revisoren;
    b. Entlastung des Vorstandes;
    c. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung; 
    d. Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
    e. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereines; 
    f. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung;
    g. Benennung von 2 Revisoren für das Berichtsjahr; 
    h. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass zur Finanzierung besonderer Maßnahmen eine Umlage erhoben wird. 
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch Bekanntgabe auf der vereinseigenen Homepage. 
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand binnen zwei Wochen mit der satzungsmäßigen Frist einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 (in Worten: ein Fünftel) der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. 
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende oder vertretene ordentliche Mitglieder abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  6. Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzufügung einer Anwesenheitsliste binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins oder an einem anderen vom Vorstand bestimmten und den Mitgliedern zur Kenntnis gebrachten Ort ausgelegt werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen. 

§ 8 Arbeitsgruppen 

Der Vorstand kann für gewisse Aufgaben Arbeitsgruppen einrichten und wieder auflösen. Den Arbeitsgruppen kann zur Aufgabenerfüllung ein Budget zugewiesen werden. Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in einer Arbeitsgruppenordnung regeln.

§ 9 Prüfung der Kassengeschäfte 

  1. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revisoren. 
  2. Die Revisoren fertigen über die Schlussbesprechung mit dem Kassenwart einen Bericht. 
  3. Die Revisoren geben der Mitgliederversammlung diesen Bericht über die Prüfung. 

§ 10 Beiträge 

  1. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. 
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln. 

§ 11 Satzungsänderung 

Änderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 (in Worten: drei Viertel) der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. 
  2. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 3/4 (in Worten: drei Viertel) der abgegebenen Stimmen. 
  3. Die Auflösung mit Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand kann drei Personen aus seinem Kreis als Liquidatoren bestimmen. Die Beschlüsse im Zuge der Abwicklung sind einstimmig zu treffen. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt Memmingen, mit der Verpflichtung, dieses Vermögen entsprechend dem Vereinszweck zu verwenden. Eine Rückübertragung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder die Erstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen. 

§ 13 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 30.06.2016 beschlossen und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.